Ein Brand wartet nicht auf Feierabend und die meisten ehrenamtlichen Einsatzkräfte gehen einer hauptberuflichen Tätigkeit nach, die nicht pauschal auf eine ständige Einsatzbereitschaft ausgelegt ist. Haben ehrenamtliche Feuerwehrleute, Rettungskräfte und Katastrophenhelfer in Deutschland ein Recht auf den Einsatz? Ja, haben sie, sogar die Pflicht!
Das Ehrenamt bei der Freiwillige Feuerwehr
Die Regelungen für Brandschutz und Hilfeleistungen sind Ländersache und so definiert jedes Bundesland selbst, welche Rechte ehrenamtliche Einsatzkräfte im Einsatzfall haben. Allen gemein ist jedoch, dass die Arbeit der Feuerwehr eine übergeordnete Bedeutung für Leben und Sicherheit im Land hat und demnach die hauptberuflichen Tätigkeiten in der Regel unterzuordnen sind. Das betrifft in den meisten Bundesländern nicht nur die Einsätze selbst, sondern auch Schulungen und Ausbildungsveranstaltungen. Dabei wird auch ein angemessener Zeitraum nach dem Einsatz mit eingeräumt, so dass die Einsatzkräfte nicht umgehend wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren müssen, sondern je nach Einsatz auch die Möglichkeit haben, eine Pause einzulegen. Auch die Regelung, dass ein Ehrenamt vom Arbeitgeber untersagt werden kann, wenn es die Arbeitskraft des Mitarbeiters beeinträchtigt, dieser also zum Beispiel regelmäßig müde oder erschöpft zur Arbeit kommt, greift beim Ehrenamt bei der Freiwilligen Feuerwehr nicht. Die Landesgesetze unterscheiden sich jedoch, was beispielsweise das Ausschließen von (freiwilligen) Werkfeuerwehren oder Angestellten im öffentlichen Dienst anbelangt, da sie hier übergeordnete Interessen sehen, die der Freistellung entgegenstehen. Auch bei der Zahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit durch den Einsatz gibt es Unterschiede.
Knifflig wird es, wenn auch die Hauptberufliche Tätigkeit bei Feuerwehr, Rettung oder Katastrophenschutz ausgeübt wird. Hier geht in der Regel die Einsatzfähigkeit bzw. Bereitschaft bei der hauptberuflichen Tätigkeit vor. Auch bei anderen Berufsgruppen, die für Leben oder Sicherheit verantwortlich sind, kann es zu Ausnahmen kommen, was die Einsatzbereitschaft angeht. Hier gilt es vorab, klare Vereinbarungen und Regeln für den Fall der Fälle zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abzustimmen und im Einsatzfall mit gesundem Menschenverstand eine schnelle Lösung zu finden.
Das Ehrenamt beim THW, Rettungsdienst und anderen Hilfsorganisationen
Die Arbeit beim Katastrophenschutz und THW ist sowohl auf Länderebene geregelt, als auch auf Bundesebene, wenn es um einen Länderübergreifenden Einsatz geht und gilt dann gleichermaßen für alle ehrenamtlichen Mitglieder des THWs unabhängig von ihrem Einsatzort. Auch hier gilt eine generelle Freistellung von der hauptberuflichen Tätigkeit für den Einsatz und auch für Fortbildungsmaßnahmen und Schulungen. Auch hier kann es knifflig werden, wenn zum Beispiel die hauptberufliche Tätigkeit bei einer Feuerwehr ebenso Sicherheitsrelevant ist, wie der ehrenamtliche Einsatz beim THW. Auch hier gilt es, im Einsatzfall mit gesundem Menschenverstand die Verfügbarkeit einzuschätzen, ob der Katastrophenschutz auf Bundesebene im Einzelfall höher zu bewerten ist, als der Brandschutz auf Landesebene. Rettungskräfte haben ebenso ein Recht, für einen Einsatz und einen angemessenen Zeitraum danach von der hauptberuflichen Tätigkeit freigestellt zu werden. Schulungen und Fortbildungen sind dabei nicht einbezogen.
Für ein Ehrenamt in anderen Hilfsorganisationen wie der Flüchlichthilfe oder anderen gelten diese pauschalen Regelungen nicht. Zwar sollte ein Arbeitgeber seine ehrenamtliche Tätigkeit angeben, jedoch kann der Arbeitnehmer nur in Ausnahmen etwas dagegen einwenden. Nur wenn der Ruf des Unternehmens oder die Arbeitsleistung in Mitleidenschaft gezogen wird oder das Ehrenamt in Konkurrenz zum Unternehmen steht, kann der Arbeitgeber das Ehrenamt untersagen. Einen pauschalen Anspruch auf Freistellung für einen Hilfseinsatz hat der Arbeitnehmer in diesen Fällen aber nicht. Hier müssen individuelle Lösungen und Absprachen getroffen werden.
Entgeltfortzahlung während dem Einsatz
In allen Ländergesetzen ist geregelt, dass den Einsatzkräften bei der Freiwilligen Feuerwehr, im Rettungsdienst oder im Katastrophenschutz keine Nachteile durch Ihre ehrenamtliche Tätigkeit entstehen dürfen. Das heißt auch, dass Sie bei Fehlzeiten durch Einsatz oder bei der Feuerwehr und Katastrophenschutz auch bei Schulungen weiterhin ihren vollen Arbeitslohn gezahlt bekommen und die Lohnnebenkosten abgeführt werden. Private Arbeitgeber können sich die Ausfallkosten von den jeweiligen Träger der Feuerwehr aber erstatten lassen.
Auch selbstständig arbeitende freiwillige Einsatzkräfte haben Anspruch auf Erstattung ihrer Ausfallkosten durch den Träger. Kommt es im Einsatz zu einer Verletzung der Einsatzkraft und einem daraus resultierenden Arbeitsausfall, hat sie auch hier den regulären Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen. Für andere Hilfsorganisationen gilt diese Regelung nicht pauschal. Hier können die Arbeitgeber die Lohnfortzahlung vertraglich ausschließen. In diesen Fällen ist es sinnvoll, das Ehrenamt und die Vereinbarungen dazu vertraglich festzuhalten, um Streitigkeiten zu vermeiden.
Vorteile für Arbeitgeber
Scheinen diese Regelungen zunächst einmal nachteilig für Arbeitgeber und ist es unbestritten ein gewisser organisatorischer und auch administrativer Aufwand, ergeben sich doch auch Vorteile unter den Mitarbeitern, freiwillige Einsatzkräfte zu haben. Neben den Fachkenntnissen zu Brandschutz, medizinischer Versorgung, Unfallschutz und dergleichen, die vorbeugend im Betrieb eingebracht werden können, können die Mitglieder von Feuerwehr und Rettung im Gefahrenfall im Betrieb wertvolle Dienste bei der Evakuierung oder der Einweisung der anrückenden Einsatzkräfte leisten. Zudem werden in den Einsatzgruppen auch wichtige Aspekte für die Teamarbeit, organisatorische Fähigkeiten und Führungskompetenz geschult, die sich auch wertvoll in das Arbeitsleben einbringen lassen. Und nicht zuletzt fördert es das Image eines Unternehmens, ehrenamtliche Einsatzkräfte in den eigenen Reihen zu haben. In Zeiten des Fachkräftemangels ein wertvoller Pluspunkt für die Mitarbeitergewinnung.
Quellen: (zuletzt besucht am 12.10.2022)
https://www.gloistein-partner.de/freistellung-von-arbeitnehmern-bei-feuerwehreinsatzerstattungsansprueche-des-arbeitgebers-was-arbeitgeber-und-arbeitnehmer-hier-zu-beachten-haben#:~:text=M%C3%BCssen%20Mitglieder%20im%20Einsatzdienst%20w%C3%A4hrend,h%C3%A4tten%2C%20von%20der%20Arbeitsleistung%20freigestellt.
https://www.ihk.de/meo/recht-und-steuern/arbeitsrecht/freiwillige-feuerwehr-oder-thw-5222162
https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/Recht-und-Steuern/Arbeitsrecht/Bestehende-Arbeitsverh%C3%A4ltnisse-K%C3%BCndigung-und-Sozialversicherung/freistellung-feuerwehr-rettungsdienst/
https://www.ingenieur.de/karriere/arbeitsrecht/wann-arbeitgeber-ehrenamtlern-eine-freistellung-gewaehren-muessen/
https://www.impulse.de/recht-steuern/rechtsratgeber/freistellung-ehrenamt/7310772.html
https://www.ehrenamt-mit-blaulicht.sachsen.de/informationen-fur-arbeitgeber-3981.html
https://ffw-reichartshausen.de/info/tipps-fuer-arbeitgeber/
https://im.baden-wuerttemberg.de/de/sicherheit/katastrophenschutz/aufgaben-und-organisation/#:~:text=Katastrophenschutz%20ist%20L%C3%A4ndersache.,der%20Stadtkreise%20und%20Landrats%C3%A4mter)%3B
Bilder
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